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Ideelle Motive haben keine anteilige Vorsteuerkürzung zur Folge

Ob umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten aus ideellen Motiven ausgeübt werden, wie z.B. bei Integrationsprojekten oder Beschäftigungsgesellschaften, hat keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug.

BFH, Urteil v. 16.09.2015 - XI R 27/13 entgegen FG München, Urteil v. 24.04.2013 - 3 K 734/10


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de