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Aufsichtsgremien unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Die Tätigkeit üblicher Aufsichtsgremien (Aufsichts-/ Verwaltungsräte, Präsidiumsmitglieder, etc.) unterliegt mangels Teilnahme am Verlustrisiko des beaufsichtigten Trägers nicht der Umsatzsteuer. Die gegenteilige Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung ist damit überholt.

EuGH, Urteil v. 21.12.2023 - C-288/22, TP.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de