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Echter Zuschuss bei eigenem Interesse des Empfängers

Zahlungen sind als nicht der Umsatzsteuer unterliegende "echte" Zuschüsse einzustufen, wenn sie vorrangig dem eigenen ideellen Interesse des Zuschussempfängers und damit letztlich strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Zielen dienen. Dagegen unterliegen die Zahlungen - soweit keine spezifische Befreiung greift - der Umsatzsteuer, wenn der Zahlungsempfänger damit im Auftrag des Zahlenden eine Leistung in dessen Interesse erbringt.

BMF, Schr. v. 11.6.2024 - III C 2 - S 7200/19/10001 :028.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de