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Flugunterricht für Hobbypiloten nicht umsatzsteuerfreit

Nach Auffassung des BFH soll die deutsche Umsatzsteuerbe-freiungsvorschrift für Bildungsleistungen entgegen ihrem Wortlaut nur solche Bildungsleistungen erfassen, die als Schul- oder Hochschulunterricht oder als Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen sind. Der Flugunterricht für Hobbypiloten sei demnach umsatzsteuerpflichtig.

BFH, Urteil v. 13.11.2024 - XI R 31/22.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de