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Vorsteuerabzug auch bei verlustreicher Tätigkeit

Ein Unternehmer kann vom Finanzamt die Erstattung der ihm seitens seiner Subunternehmer/Zulieferer für seine unternehmerische Tätigkeit in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Vorsteuer) auch dann verlangen, wenn er keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt und laufend Verluste erwirtschaftet.

BFH, Urteil v. 17.4.2024 - XI R 13/21; EuGH, Urteil v. 4.7.2024 - C-87/23.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de