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Pauschaler Verlustausgleich ist nicht umsatzsteuerpflichtig

Entgegen der bisherigen restriktiveren und damit unionsrechtswidrigen Auffassung des BFH sind vertraglich vereinbarte Verlustausgleichsansprüche für Tätigkeiten aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein politischen Gründen grundsätzlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegende Zuschüsse einzustufen.

EuGH, Urteil v. 8.5.2025 -C-615/23, P S A.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de