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Ermäßigte Steuersatz für Sozialbetriebe erleichtert

Der Europäische Rat hat eine umfassende Überarbeitung der Regeln für ermäßigte Steuersätze verabschiedet und hierbei den Mitgliedstaaten eröffnet, Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch gemeinnützige Organisationen. die sich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit einsetzen, ermäßigt zu besteuern. Die den ermäßigten Steuersatz bei Zweckbetrieben ablehnende restriktive Rspr. des BFH ist damit für das Segment sozialer Zweckbetriebstätigkeiten (z.B. Inklusionsbetriebe) überholt.

Anhang III Nr. 15 i.d.F.d. Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de