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Präventions- und Persönlichkeitstrainer kann steuerfrei sein

Die Kurse eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers sind zwar nicht als Bestandteil eines Schul- oder Hochschulunterrichts umsatzsteuerfrei, aber nach den konkreten Umständen des einzelnen Sachverhalts kann eine Befreiung als Maßnahme der Erziehung von Kindern und Jugendlichen oder als Privatlehrer nach den unionsrechtlichen Befreiungsvorschriften (Art. 132 Abs. 1 lit i, j MwStSystRL) in Betracht kommen.

BFH, Urteil v. 15.12.2021 - XI R 3/20.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de