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Eigenständig tätige Präventions- und Persönlichkeitstrainer sowie Judolehrer sind umsatzsteuerpflichtig

Selbständig tätige Präventions- und Persönlichkeitstrainer sowie Judolehrer sind umsatzsteuerpflichtig, soweit sie nicht an einer von der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 UstG anerkannten Institution unterrichten. Nach der Rspr. des EuGH können sie sich nicht auf eine unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung berufen.

BFH, Urteil v. 15.12.2021 - XI R 3/20 ; BFH, Urteil v. 15.12.2021 - XI R 31/21.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de