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Corona: Umsatzsteuerbefreiung wird verlängert

Notwendige Unterstützungsleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Einrichtungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts (auch Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen gegen Entgelt), können nunmehr bis einschließlich 2022 als umsatzsteuerfrei behandelt werden, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erbringt.

BMF-Schreiben v. 03.12.2021, III C 3 - S 7130/20/10005 :015 (Billigkeitserlass).


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de