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Befreiung von Integrationskursen und Deutschsprachkursen

Zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen mittels Bescheinigung der zuständigen Landesbehörden (die auch gemeinnützige Bildungsträger benötigen, damit die Honorarkräfte umsatzsteuerbefreit sind) gibt es inzwischen ein vereinfachtes Bescheinigungsverfahren für Integrationskurse und Deutschsprachkurse. Mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gilt die Zulassung eines Bildungsträgers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Bescheinigung iSd § 4 Nr. 21 S. 1 a) bb) UStG.

BMF-Schreiben v. 24.10.2025 - III C 3 - S 7179/00054/001/094.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de