Aktuelle Rechtsentwicklung

zurück zur Übersicht

zurück (86 - 90)

Ohne Rechtsverhältnis keine Umsatzsteuer (Zuschuss)

Eine Dienstleistung kann nur dann umsatzsteuerpflichtig sein, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Dazu muss zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Staatliche Zuschüsse an einen Fernsehsender sind daher nicht umsatzsteuerpflichtig.

EuGH, Urteil v. 16.09.2021 - C-21/20, Rz. 30-39, anders noch BFH, Urteil v. 27.11.2008 - V R 8/07.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de