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Verwaltungstätigkeit kein eng verbundener Umsatz

Nach Auffassung des BFH sollen die an einen Kita-Trägerverein erbrachten Geschäftsführungs- und Verwaltungsdienstleistungen eines bundesweit organisierten gemeinnützigen Kinder- und Jugendverbandes keine eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen umsatzsteuerfreien Dienstleistungen iSd Art. 132 Abs. 1 lit. h MwStSystRL sein. Der Entscheidung mangelt es an Überzeugungskraft, da der BFH die Rechtsfrage nicht dem EuGH vorlegte.

BFH, Urteil v. 19.08.2021 - V R 21/20; Hinweise: die Umsatzsteuer wäre durch eine geringfügig abweichende Gestaltung vermeidbar gewesen.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de