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Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen umsatzsteuerfrei

An der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen besteht auf Grund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern ein erhebliches Gemeinwohlinteresse. Ein gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich daher auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 lit g MwStSystRL berufen.

BMF, Schreiben v. 28.4.2023 - III C 3 - S 7183/19/10003 :002.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de