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Befreiung gewerblicher Flüchtlings-/ Obdachlosenversorgung

Die Unterbringung, Versorgung und/oder übrige Betreuung von Flüchtlingen und Obdachlosen sind unionsrechtlich eng mit der Sozialfürsorge verbundene Umsätze (Art. 132 Abs. 1 lit g MwStSystRL). Sogar gewerbliche Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen mit diesen Leistungen von der Umsatzsteuerbefreit sein.

BFH, Urteil v. 24.03.2021 - V R 1/19.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de