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Transparenzregister gilt auch für Vereine mit weniger als 4 Mitgliedern

Da das Vereinsregister keine Angaben zu den Mitgliedern enthält, sind die Mitglieder bei Vereinen mit weniger als 4 stimmberechtigten Mitgliedern zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen besteht keine Meldepflicht.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 2 S. 1 GwG idFv 26.06.2017


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de