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Einem Verein darf seine Förderung von Rassismus vorgeworfen werden

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vereins schützt ihn nicht vor der öffentlich vertretenen (nachvollziehbaren) Meinungsäußerung, dass er ein Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit sei.

OLG Frankfurt, Urteil v. 21.01.2016 - 16 U 87/15


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de