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Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit vereinsrechtlich zulässig?

Nach Auffassung des OLG Nürnberg kann die Haftung der Organmitglieder in Vereinssatzungen auf vorsätzliche Sorgfaltspflichtverletzungen begrenzt werden. Ob dies nicht nur vereins-, sondern auch gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist, bleibt noch zu klären.

OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.11.2015 - 12 W 1845/15


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de