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Nur eingetragene Vereine können eGbR-Gesellschafter sein

Nach Auffassung des Kammergerichts können Vereine nur dann Gesellschafter einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) sein, wenn sie selbst im Vereinsregister eingetragen sind.

KG Berlin, Beschluss v. 20.02.2025 - 22 W 59/24.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de