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Außenvertretung des Vorstandes nach § 26 BGB grundsätzlich unbeschränkt

Die Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes kann gegenüber Geschäftspartnern nur mit einer aus deren Sicht völlig klaren und eindeutigen Satzungsregelung beschränkt werden. Intransparente Regelungen gelten nur vereinsintern.

OLG Nürnberg, Beschluss v. 20.05.2015 - 12 W 882/15


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de