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Nur die normale Postlaufzeit ist bei Einberufungen zu berücksichtigen

Bei der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung ist nur die normale Postlaufzeit hinzuzurechnen, falls die Vereinssatzung dazu keine Regelung enthält. Der tatsächliche Zugang bei einzelnen Mitgliedern ist unbeachtlich.

OLG München, Beschluss v. 11.05.2015 - 31 Wx 123/15


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de