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Amtsniederlegung des Vorstandes muss urkundlich belegt sein

Auch die mündlich erklärte Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds kann nur aufgrund eines urkundlichen Nachweises im Register eingetragen werden.

OLG Frankfurt, Beschluss v. 19.03.2015 - 20 W 337/14


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de