Aktuelle Rechtsentwicklung

zurück zur Übersicht

zurück (166 - 170)

Haftungsbeschränkung für Vereinsorgane/ -mitglieder

Alle im Rahmen der Ehrenamtspauschalen tätigen Organ- und Vereinsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern nur noch bei nachweisbar vorsätzlichen und grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen.

§ 31a und § 31b BGB i.d.F. vom 01. März 2013


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de