Aktuelle Rechtsentwicklung

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Haftungsrisiko ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder

Versicherer des Vereins, z.B. Gebäudeversicherer, können ehrenamtlich für den Verein tätige Mitglieder bei grob fahrlässigen Sorgfaltsverstößen in Regress nehmen.

BGH, Beschluss vom 15. November 2011 - II ZR 304/09 (wegen 573.932 EUR)


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de