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Zweckänderung nur bei Änderung des Vereinscharakters

Eine die Zustimmung aller Mitglieder erfordernde Änderung des Vereinszwecks liegt nur vor, wenn sich der Charakter des Vereins, also der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit, d.h. die große Linie ändert, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben.

OLG München, Beschluss vom 15. September 2011 - 31 Wx 363/11


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de