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Anspruch auf Offenbarung von Mitgliederdaten

Ein Vereinsmitglied hat auch außerhalb eines konkreten Minderheitsbegehrens nach § 37 BGB Anspruch auf Offenbarung der Anschriften aller übrigen Vereinsmitglieder, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem keine überwiegenden Interessen des Vereins oder der übrigen Vereinsmitglieder entgegenstehen.

BGH; Beschlüsse vom 21. Juni 2010 und 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de