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Vereinsregister zur Zweckmäßigkeitsprüfung nicht befugt

Die Prüfungsbefugnis des Vereinsregisters beschränkt sich darauf, ob die Satzung den Erfordernissen der §§ 52, 58 BGB entspricht und alle Rechtsverhältnisse des Vereins ohne Gesetzesverstoß geregelt sind.

OLG Hamm, Beschluss vom 12. August 2010 - 15 W 377/09


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de