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Notvorstand nur in seltenen Ausnahmefällen

Ein Notvorstand kann nur bei Handlungsunfähigkeit des Vereins zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens bestellt werden (§ 29 BGB).

OLG München, Urteil vom 12. August 2010 - 31 Wx 139/10


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de