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Anspruch auf E-Mail-Adressen bei berechtigtem Interesse

Bei Nachweis eines berechtigten, auf die Vereinstätigkeit bezogenen Interesses haben die Vereinsmitglieder einen Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen, um mit den anderen Vereinsmitgliedern unmittelbar in Kontakt zu treten. Eine Verhinderung dieses Rechts führt zur Nichtigkeit eines Mitgliederversammlungsbeschlusses, wegen dem das Vereinsmitglied die Herausgabe der E-Mail-Adressen verlangt hat.

BGH, Urteil v. 10.12.2025 - II ZR 132/24.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de