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Persönliche Haftung des Vorstands für Datenschutzverstöße

Wenn ein Mitglied des Vereinsvorstands an einem Datenschutzverstoß persönlich mitwirkt, haftet es dafür auf Ersatz des immateriellen Schadens auch persönlich.

ArbG Duisburg, Urteil v. 26.9.2024 - 3 Ca 77/24.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de