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Haftung ehrenamtlicher Vorstände eingeschränkt

Die Haftung der Vorstandsmitglieder mit einer Vergütung von nicht mehr als 500 Euro p.a. wurde auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Die abgabenrechtliche Haftung wird nicht verringert.

Hinweis: Von der Haftungsbegrenzung profitieren wegen der Sorgfaltsanforderungen im Wesentlichen die Vorstandsmitglieder kleiner Vereine.

§ 31a BGB


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de