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Satzung muss Umlagen detailliert regeln

Satzungsregelungen zu Umlagen sind nur wirksam, wenn sie Anlass und Obergrenze festlegen. Andernfalls ist ein Umlagebeschluss ausnahmsweise möglich, wenn er zum Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und den Mitgliedern zumutbar ist. Diese haben ein zeitnahes Sonderaustrittsrecht.

BGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de