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Die Auswahl eines Notvorstands obliegt dem Gericht

Die Auswahl eines Notvorstandes obliegt dem Gericht, an die Anträge der Beteiligten ist es nicht gebunden.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 2.8.2024 - I-3 Wx 123/24.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de