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Haftung der Handelnden eines nicht rechtsfähigen Vereins

Den Gläubigern eines nicht rechtsfähigen Vereins haften statt der Vereins-/ Vorstandsmitglieder die konkret handelnden Personen. Diese haben im Innenverhältnis keinen Regressanspruch gegen die Vorstandsmitglieder.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2003 - II ZR 153/02 (ständige Rspr.)


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de