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Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder für Steuerschulden

Die gemeinsame persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder für die Steuerschulden des Vereins bleibt regelmäßig auch bei einer Ressortaufteilung (z.B. durch Geschäftsverteilungsplan) bestehen. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass eine Ressortaufteilung die Haftung aller Vorstandsmitglieder nicht ausschließt, wenn sie die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Vereins kennen mussten.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.08.2000 - VII B 260/99


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de