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Wechsel in die Gemeinnützigkeit ist Zweckänderung

Der Wechsel eines bisher steuerpflichtigen Vereins in die Gemeinnützigkeit ist aufgrund der damit verbundenen gravierenden Einschränkungen hinsichtlich der künftig förderfähigen Zielgruppe sowie des zulässigen Tätigkeitsspektrums als Zweckänderung einzustufen, so dass alle Vereinsmitglieder der Satzungsänderung zustimmen müssen, falls die Satzung für diesen Fall keine abweichende Sonderregelung enthält.

LG München I, Urteil v. 21.10.2022 - 25 O 2792/22.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de