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Gebührenpflicht für Transparenzregister entfällt auf Antrag

Gemeinnützige Vereine können ab dem 01.01.2020 per eMail beim Bundesanzeiger Verlag eine Befreiung von der Gebührenpflicht für das jeweilige Kalenderjahr beantragen, müssen diesen Antrag aber jedes Jahr erneut stellen.

§ 4 Transparenzregistergebührenverordnung idFv 08.01.2020, BGBl I 2020, 93.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de