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Nachhaltigkeitsberichterstattung kann ausnahmsweise auch bei NPO's greifen

Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betrifft ab dem Geschäftsjahr 2025 alle großen - auch gemeinnützigen - Kapitalgesellschaften. Dagegen kann sie für andere Kapitalgesellschaften sowie für Vereine und Stiftungen nur - allerdings auch nur indirekte - Bedeutung erlangen, soweit

  • diese sich in ihrer Satzung zur Anwendung der Berichterstattungspflichten für große Kapitalgesellschaften verpflichtet haben und sich diese Verpflichtung ausnahmsweise auch auf die Nachhaltigkeitsberichtserstellung erstreckt oder
  • Geschäftspartner (z.B. Kreditinstitute, Zuwendungsgeber) entsprechende Informationen verlangen.

Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD-Richtlinie).


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de