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Frist zur Eintragung in das Lobbyregister läuft ab

Steuerbegünstigte Organisationen müssen unverzüglich prüfen, ob ihre Organisation individuelle Kontakte zu Parlamentariern, Mitgliedern der Bundesregierung oder Ministerialbeamten unterhält oder solche Kontaktaufnahmen plant und damit je nach Umfang dieser Kontakte bis spätestens 28.02.2022 entsprechende Eintragungen im Register vorzunehmen hat. Dieser Prüfung durch eine freiwillige Eintragung auszuweichen, sollte wohl überlegt sein, da eine Eintragung in jedem Fall umfangreiche Offenlegungspflichten insbesondere auch von Spenderdaten zur Folge hat. In Bayern tätige Organisationen müssen zudem die zusätzlich seit dem 01.01.2022 bestehende Eintragungspflicht in das Lobbyregister des Bundeslandes Bayern beachten.

LobbyRG vom 16. April 2021, BGBl. I 2021, 818.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de