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Ideelle Tätigkeit ist nicht wettbewerbsrelevant

Eine ausschließlich der Förderung ideeller Ziele dienende Handlung eines Idealvereins ist keine geschäftliche Handlung, die einen Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Geschäftspraktiken begründen könnte.

BGH, Urteil v. 2.5.2024 - I ZR 12/23.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de