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Spitzenverbände und Mitgliedsvereine sind beihilferechtlich ein Unternehmen

Ein Spitzenverband (Dachverband) und seine rechtlich selbständigen Mitgliedsvereine sind beihilferechtlich hinsichtlich ihrer (wettbewerbsbeeinträchtigenden) Marktstellung als ein einziges Unternehmen zu betrachten.

OVG Berlin-BB., Urteil v. 18.12.2017 - 6 B 3.17


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de