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Beihilfen im Allgemeininteresse verstoßen nicht gegen EU-Recht

Beihilfen zur Förderung von unionsrechtlich anerkannten gemeinnützigen Zielen (hier des Breitensports) verstoßen selbst dann nicht gegen das Beihilferecht, wenn kein Marktversagen nachgewiesen ist.

EuG, Urteil v. 09.06.2016 - T-162/13, EU:T:2016:341


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de