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Zuschussversagung bei Unzuverlässigkeit der Organe

Eine Zuwendung darf nur bei Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers gewährt werden. Die Zuverlässigkeit ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Förderzwecks und des öffentlichen Interesses an einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel zu definieren. Unzuverlässig ist jedenfalls, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Zuwendung allein für das geförderte Vorhaben entsprechend der maßgeb-lichen Förderrichtlinien verwendet und nicht fehlgeleitet wird. Von einer mangelnden Zuverlässigkeit ist daher insbesondere auszugehen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Zuwendungsempfänger nicht die Gewähr für eine dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung der Fördermittel oder einen reibungslosen Ablauf des Zuwendungsverfahrens bietet, zum Beispiel in einem früheren Antrag falsche Angaben zu entscheidungsrelevanten Tatsachen gemacht hat.

VG Halle, Urteil v. 27.6.2024 - 4 A 30/22 HAL.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de