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Versorgungsvertrag nur bei sehr gravierenden Pflichtverletzungen kündbar

Der Versorgungsvertrag ist nicht fristlos oder ordentlich kündbar, nur weil der Heimträger eine unzulässige anlasslose Wirtschaftlichkeitsprüfung seines Pflegeheims vereitelt. Die damit einhergehende Störung des Vertrauensverhältnisses rechtfertigt keine Kündigung.

BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 P 2/07 R


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de