Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts 2012
01.02.2012 Thomas von Holt
BMF-Schreiben vom 17. Januar 2012 - IV A 3 - S 0062/08/10007-12IV C 4 - S 0171/07/0038-007
Inlandsbezug der gemeinnützigen Förderung, §
51 Abs. 2 AO
Grundsätzlich sind bei einer inländischen Körperschaft keine besonderen
Nachweise zu den positiven Auswirkungen auf das Ansehen der Bundesrepublik
Deutschland erforderlich
Extremistenregelung, § 51 Abs. 3 AO
Ausdrücklich Einstufung als extremistisch im Verfassungsschutzbericht
soll die Gemeinnützigkeit ausschließen
Erwähnung im Verfassungsschutzbericht führt nur zu erhöhter
Prüfungspflicht
Pflicht zur Mitteilung geeigneter Tatsachen an den Verfassungsschutz
Altersgrenze für Jugendliche, § 52
AO
Festlegung der Altersgrenze für "Jugendliche" allgemein auf
27. Lebensjahr
Nachweis der Mildtätigkeit, § 53 AO
In jedem Einzelfall grundsätzlich Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erforderlich (Schonvermögen von 15.000 Euro und Hausrat, angemessenes
Eigenheim)
"Eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte
und Bezüge sowie eine Berechnung des Vermögens sind stets [den Buchführungsunterlagen]
beizufügen."
Geprägetheorie, § 55 AO
Entfällt (s. zur Begründung von Holt, Steuerrechtliche
Streitpunkte bei der arbeitsteiligen Zusammenarbeit gemeinnütziger Träger
der Wohlfahrtspflege - Zugleich Anm. zu den BFH-Urteilen vom 17.2.2010 - I
R 2/08 und vom 16.12.2009 - I R 49/08 -, DB S. 1791-1794)
Unternehmergesellschaft, § 55 AO
Eine Unternehmergesellschaft (UG) darf die gesetzlich erforderliche Rücklage
bilden
Ehrenamtsvergütung, § 55 AO
Anwendung der formalen Voraussetzungen einer Vergütung auch auf Stiftungsorgane
Ausschließlichkeit, § 56 AO
Vermögensverwaltung und Nichtzweckbetriebe müssen den gemeinnützigen
Zielen dienen
Der Umfang dieser Tätigkeiten ist gemeinnützigkeitsrechtlich unbeachtlich
Es können gleichzeitig mehrere gemeinnützige Zwecke nebeneinander
verfolgt werden
Unmittelbarkeit, § 57 AO
Die Hilfsperson kann selbst steuerbegünstigt sein, wenn sie eigene steuerbegünstigte
Satzungszwecke - auch im Auftrag von nicht steuerbegünstigten Dritten
- verfolgt (Umsetzung
BFH, Urteil vom 17.2.2010 - I R 2/08)
Tätigkeit im Auftrag hindert Einstufung als unmittelbar steuerbegünstigt
nicht, wenn dem Auftraggeber dadurch nicht die Steuerbegünstigung vermittelt
wird
Unschädliche Betätigungen, § 58
AO
Ausschüttungen an steuerbegünstigte Körperschaften sind zulässig
Begrenzung der Abschreibungsrücklage auf konkrete Wiederbeschaffungspläne (Entgegen
BFH BStBl 1989 II S. 670, 672 unter 4.a)
Übernahme der Mustersatzung, § 60 AO
Wörtliche Übernahme der Mustersatzungsbestimmungen soll erforderlich
sein
Abweichungen vom Wortlaut der Mustersatzung sollen entgegen
der Rechtsprechung nur in geringem Umfang zulässig sein
Nur keine Anpassung erforderlich, wenn sie bisher anerkannt wurde und keine
sonstige Änderung erfolgt
Vermögensbindung, § 61 AO
Benennung ausländischer Anfallberechtigter grundsätzlich möglich
Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung, § 63 AO
-> Bestätigung "russischer Verhältnisse":
Entzug der Gemeinnützigkeit bereits bei Nichtbefolgen polizeilicher Anordnungen
Zweckbetrieb, § 65 AO
Zentraler Ein- und Verkauf sollen kein Zweckbetrieb sein
Rechtlich unzutreffende Betonung der Bedeutung des "potenziellen" Wettbewerbs
Zweckbetrieb, § 66 AO
Geringfügige Erweiterung der restriktiven Rechtsprechungsdefinition
Klarstellung, dass keine Aufteilung erfolgt, wenn bei gleichen Leistungen
2/3 der Leistungen dem begünstigten Personenkreis zugute kommen. (Teilweiser
Nichtanwendungserlass zu BFH, Urteil vom 19. Mai 2005 - V R 32/03)
Abgrenzung Vermögensverwaltung/Zweckbetrieb, § 67a
AO
Vermögensverwaltung auch bei stundenweiser Vermietung über mehr als
ein halbes Jahr
Selbstversorgungsbetriebe, § 68 Nr. 2 AO
Begrenzung der Zweckbetriebseigenschaft auf gelegentliche Drittumsätze.
Umsätze mit Arbeitnehmern sind solche Drittumsätze.
Werkstätten/Integrationsbetriebe, § 68 Nr. 3 AO
-
Festlegung der Bedeutung von Anerkennungs-/ Leistungsbescheid
Anerkennungsbescheid (Werkstätten) und Leistungsbescheid (Für Integrationsprojekte wird anders als bei Werkstätten für behinderte Menschen kein förmliches Anerkennungsverfahren durchgeführt.) (Integrationsprojekte) kommt für die Anerkennung als Zweckbetrieb "grundsätzlich" Tatbestandswirkung zu
Die von den Sozialbehörden vorgenommene sozialrechtliche Einordnung dieser Handelsbetriebe als Teil einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 68 Nr. 3 Buchstabe a) oder als Integrationsprojekt (§ 68 Nr. 3 Buchstabe c) soll von der zuständigen Finanzbehörde regelmäßig übernommen werden.
Die Bescheide stellen aber keine Grundlagenbescheide i. S. v. § 171 Abs. 10 dar. -
Bei Integrationsprojekten muss außerdem die Beschäftigungsquote von 40 % erreicht sein
-
Dies gilt jeweils auch für Handelsbetriebe
Definition für Handelsbetriebe
Zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für (schwer-)behinderte Menschen schaffen Handelsbetriebe, die als wohnortnahe Einzelhandelsgeschäfte beispielsweise mit einem Lebensmittelvollsortiment und entsprechendem Einsatz von Fachpersonal betrieben werden. Mit dieser Beschäftigungsform soll behinderten Menschen eine Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen geboten werden
Einstufung als Läden oder Verkaufsstellen von Werkstätten für behinderte Menschen schließt Vergünstigung als Handelsbetrieb aus
Die Werkstatt für behinderte Menschen muss bei den Anerkennungsbehörden (§ 142 SGB IX) die Erweiterung der anerkannten Werkstatt um den zusätzlichen Arbeitsbereich, den Betriebsteil oder die zusätzliche Betriebsstätte "Handelsbetrieb" anzeigen und um deren Einbeziehung in die Anerkennung nach § 142 SGB IX ersuchen. Die Anerkennungsbehörden prüfen, ob die anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen auch mit einer solchen Erweiterung insgesamt noch die Anerkennungsvoraussetzungen als Werkstatt für behinderte Menschen nach § 142 SGB IX erfüllt.
Handelsbetriebe, die von den Sozialbehörden als Integrationsprojekte gefördert werden, stellen grundsätzlich einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c dar, wenn die Beschäftigungsquote von 40 % der Personengruppe erreicht ist.
Autor
Thomas von Holt
Rechtsanwalt Steuerberater
Homepage http://www.vonholt.de
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Schlagworte
Literatur zum Thema
| Stephan Schauhoff (Hrsg.): Handbuch der Gemeinnützigkeit. Verein, Stiftung, GmbH. Recht, Steuern, Personal. C.H.Beck Verlag (München) 2011. 3., Auflage. 1200 Seiten. ISBN 978-3-406-59794-7. 98,00 EUR, CH: 165,00 sFr. Rezension lesen Buch bestellen |
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| Michael Droege: Gemeinnützigkeit im offenen Steuerstaat. Mohr Siebeck (Tübingen) 2010. 640 Seiten. ISBN 978-3-16-150165-4. 120,00 EUR. Reihe: Jus Publicum. |
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