Absage oder Verlegung einer Mitgliederversammlung

17.09.2025 | Josef Renner, Sienna Strebe

Wurde zu einer Mitgliederversammlung bereits geladen und kann an dem ausgewählten Termin doch nicht stattfinden, muss ordnungsgemäß widerrufen werden.

Im Falle des Widerrufes müssen bestimmte Vorschriften eingehalten werden:

 -          Nur die zur Einladung befugten Personen (z.B. der Vorstand) dürfen

            die Mitgliederversammlung absagen,

-          die Mitgliederversammlung darf auch abgesagt werden, selbst wenn sie auf den Wunsch

           einer Minderheit zustande kam,

-          die Absage oder Verlegung der Mitgliederversammlung auf einen neuen Termin muss

           ausgesprochen werden, bevor der Vorstand die Mitgliederversammlung offiziell eröffnet,

-          für einen verlegten neuen Termin ist wieder eine neue eigene Ladung zur

           Mitgliederversammlung, unter Einhaltung aller Frist- und Formerfordernisse,

           erforderlich.

 

Autoren

Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/

Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München