Erinnerung: Auswirkungen der Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze auf die Praxis

12.04.2023 | Josef Renner, Elisabeth Schechner

Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs wurde an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und erhöht sich damit von 450 Euro auf 520 Euro monatlich. Zukünftige Erhöhungen des Mindestlohns führen automatisch zu einer Erhöhung der Minijob-Grenze. Außerdem gibt es eine Übergangsregelung für Minijobber, die bislang zwischen 450,01 Euro und 520 Euro verdient haben, um ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Die Midijob-Grenze wurde ebenfalls erhöht, um Arbeitnehmer stärker zu entlasten.

Zum 01.10.2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf brutto 12 Euro je Stunde erhöht. Wie bisher gilt, dass der Mindestlohn für die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen keine Anwendung findet, somit insbesondere nicht im Rahmen der Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale berücksichtigt werden muss.

Auch bei der Minijob-Grenze kam es zu gesetzlichen Änderungen: die für einen Minijob maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze ist nunmehr an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und entspricht dem monatlichen Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird. Die Minijob-Grenze erhöht sich damit von bislang monatlich 450 Euro auf monatlich 520 Euro.

Hinweis: zukünftige Erhöhungen des Mindestlohns werden damit automatisch auch zu einer Erhöhung der Minijob-Grenze führen.

Ebenfalls gesetzlich geregelt ist nunmehr, dass ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze dem Vorliegen eines Minijobs nicht entgegensteht, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb eines Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um einen Betrag jeweils bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Das bedeutet, dass im Jahr im Rahmen eines Minijobs maximal ein Verdienst von bis zu 7.280 Euro (das 14-fache des monatlichen Betrags von 520 Euro) möglich ist.

Bislang führte ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze dazu, dass kein Minijob mehr vorlag, sofern es sich nicht lediglich um eine nur gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitung gemäß den sog. Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung handelte.

Auch kam es zu einer Erhöhung der Midijob-Grenze von bislang 1.300 Euro auf nunmehr 1.600 Euro. Im Übergangsbereich (520,01 Euro bis 1.600 Euro) werden Arbeitnehmer stärker als bisher entlastet. Im unteren Bereich des Übergangsbereichs beträgt der Beitragsanteil der Arbeitgeber – wie bei Minijobs – ca. 28 % und reduziert sich bis zum oberen Bereich des Übergangsbereichs auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag. Der Belastungssprung bei Überschreiten der Minijob-Grenze soll hierdurch abgemindert werden.

Für solche Minijobber, die bislang einen monatlichen Verdienst von 450,01 Euro bis 520 Euro erzielt haben, gilt eine Übergangsregelung. Damit dieses Beschäftigen nicht ab Anfang Oktober 2022 ihren Versicherungsschutz verlieren, bleiben diese Minijobber in einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 grundsätzlich in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht jedoch möglich.

Fazit
Die Grenze für das Vorliegen eines Minijobs hat sich auf 520 Euro erhöht. Personen, die bislang eine Betätigung unter 450 Euro monatlich ausgeübt haben oder eine neue Betätigung mit einem monatlichen Verdienst unter 520 Euro aufnehmen, stellen Minijobber dar. Beschäftigte, deren bisheriger Verdienst zwischen 450,01 Euro und 520 Euro betrug, bleiben hingegen übergangsweise versicherungspflichtig, damit diese Personen nicht ihren Versicherungsschutz verlieren. Auf Antrag ist eine Befreiung möglich.

Autoren

Josef Renner, LL.B.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://npo-experten.de/de/

Elisabeth Schechner
Rechtsanwältin und Steuerberaterin
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
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