Corona-Sonderregelungen für Vereine und Stiftungen wurden bis 31.12.2021 verlängert

23.11.2020 | Josef Renner

Die Sonderregelungen für Vereine und Stiftungen sind durch die „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV)“ vom 20.10.2020 bis zu 31.12.2021 verlängert worden.

Die Verordnung ist am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I 2020, 2258). Sie ist somit zum 29.10.2020 in Kraft getreten.

Bisher galten die Corona-Sonderregelungen für Vereine und Stiftungen nur bis zum 31.12.2020 und wurden durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27.03.2020 eingeführt.

Die Sonderregelungen umfassen nun bis zum 31.12.2021 folgende Bereiche:

  • Vorstände bleiben auch ohne Satzungsregelung bis zur Neuwahl im Amt
  • Online Mitgliederversammlungen sind ohne Satzungsgrundlage zulässig
  • Vorab Stimmabgaben ohne Anwesenheitserfordernis sind zulässig
  • Beschlussfassungen außerhalb einer Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren und ohne das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung aller stimmberechtigen Mitglieder sind ohne Satzungsgrundlage zulässig

Fazit: Die Verlängerung der Sonderregelungen war bereits absehbar. Die Handlungsfähigkeit für Vereine und Stiftungen bleibt bis Ende 2021 insofern bestmöglich gewahrt. Die Sonderregelungen werden aber nach dem 31.12.2021 wieder außer Kraft treten. Bitte nutzen Sie den Geltungszeitraum, um Ihre Satzung zu prüfen und im Bedarfsfall folgende Vorschriften aufzunehmen:

  • Einen Passus, sodass die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt bleiben
  • Einen Passus, der die Durchführung von Online Mitgliederversammlungen ausdrücklich erlaubt

Autor
Josef Renner
Steueranwalt
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
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