Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Nur für gemeinnützige Vereine · Gültig bis 31.07.2026
Jetzt kaufen!Darf ein ehrenamtlich tätiges Organmitglied (Vorstandsmitglied, Schatzmeister, Kassierer) sein Amt jederzeit niederlegen?
Zwar kann ehrenamtlich tätiges Organmitglied sein Amt grundsätzlich jederzeit niederlegen, aber Falls kein objektiv wichtiger Grund für die Amtsniederlegung besteht, muss das Organmitglied dem Verein eine angemessene Zeit einräumen, um das Amt anderweitig besetzen zu können.
Die Niederlegung darf nicht zur „Unzeit“ erfolgen.
Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so geschieht die ohne wichtigen Grund erklärte Amtsniederlegung stets zur Unzeit, weil damit der Verein zumindest zeitweilig handlungsunfähig wird. Das gleiche gilt für die gleichzeitige Amtsniederlegung aller Vorstandsmitglieder.
Eine zur Unzeit erklärte Amtsniederlegung ist zwar grundsätzlich wirksam, sie verpflichtet aber zum Ersatz des dadurch dem Verein entstandenen Schadens. Im Einzelfall kann der Rücktritt aber auch unwirksam sein, wenn er unredlich erfolgt ist.