Häufige Fragen

Darf eine gemeinnützige Stiftung ihr Stiftungsvermögen mit den Vermögensverwaltungserträgen substantiell über einen längeren Zeitraum vergrössern, um Ihre Zwecke in etwas fernerer Zukunft mit besserer finanziellen Ausstattung erfüllen zu können?

Gemeinnützigkeitsrechtlich ist dies nur im Rahmen der zulässigen Rücklagenbildung (oder durch Einwerbung von Zustiftungen) gestattet, also in Höhe der zulässigen Mittelthesaurierung bei Stiftungsgründung, der alljährlichen Bildung der Vermögensverwaltungsrücklage und der Bildung konkreter Projektrücklagen für zeitnah durchzuführende Projekte.